AGB

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand 01.03.2021)

I. Vertragsabschluss

Der Kaufvertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (verbindliches Vertragsangebot) und dessen Annahme durch den Verkäufer zustande. Der Käufer ist drei Wochen – bei vorrätiger Ware einschließlich Ausstellungsstücken eine Woche – an sein verbindliches Vertragsangebot gebunden. Lehnt der Verkäufer nicht
binnen drei Wochen – bei vorrätiger Ware einschließlich Ausstellungsstücken binnen einer Woche – nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt das verbindliche Vertragsangebot des Käufers als angenommen. Dem Verkäufer steht es frei, die Annahme des Vertrages in Textform zu bestätigen. Abweichend davon gilt der Kaufvertrag auch als geschlossen, wenn er beiderseits unterschrieben wird oder der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
Der Käufer ist aufgrund dieses Kaufvertrages verpflichtet, die bestellte Ware abzunehmen und zu bezahlen.
Hat der Käufer eine Anzahlung zu leisten, wird nicht vorrätige Ware erst nach Eingang der Anzahlung vom
Verkäufer beim Lieferanten bestellt.

II Preise
1. Die Preise sind Festpreise in Euro. Sie verstehen sich immer einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Skonti werden nicht gewährt.

2. Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- und Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens nach Abnahme zu zahlen.

III. Änderungsvorbehalt
1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.

2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.

3. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Muster oder der Abbildung bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, Kunststoffe, Lacke, textile Produkte) liegen und handelsüblich sind. Bei Ergänzungsstücken sind derartige Abweichungen unvermeidlich.

4. Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage gestellt werden.

IV. Lieferung
Im Falle einer vereinbarten Lieferung haftet der Käufer dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferungsstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransporters möglich ist; gleiches gilt für die  Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser.

V. Montage
1. Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er diese dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen, insbesondere nicht die Ausführung von Sanitär- oder Elektroarbeiten.

3. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers durchgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.

VI. Lieferfrist
1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von sonstigen Ereignissen, die dem Verkäufer unverschuldet die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere bei Streik und Aussperrung im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, Feuer, Wasserschäden, Handelsembargo, Katastrophen, Störungen der Transportwege und anderen Fällen höherer Gewalt jeder Art, auch bei Vorlieferanten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Verkäufer wird den Käufer über den Eintritt der genannten Umstände unverzüglich informieren.

3. Der Verkäufer behält sich in allen Fällen richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Der  Selbstbelieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe, dass der Verkäufer seinerseits ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und/oder die verspätete Belieferung durch seinen Lieferanten selbst nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

4. Dauert die Behinderung länger als 14 Tage, kann der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm eine Abnahme infolge der Lieferungsverzögerung nicht mehr zumutbar ist.

VII. Zahlung und Zahlungsverzug
1. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind Rechnungen spätestens bis zum Tag der Anlieferung bzw. Abholung fällig. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

2. Der Käufer hat bei Auftragserteilung mit dem Verkäufer die Zahlungsart zu vereinbaren. Änderungen dazu sind zum Zeitpunkt der Anlieferung nicht mehr möglich.

3. Die Annahme von Schecks erfolgt, sofern dies ausnahmsweise vereinbart wurde, nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer. Der Verkäufer haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung.

4. Bei Verzug des Käufers sowie bei Stundung von Zahlungen ist der Verkäufer berechtigt, ab dem Stundungs- bzw. Verzugsdatum Zinsen in Höhe der von seiner  Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu verlangen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch den Verkäufer bleibt unbenommen. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, eine Mahngebühr von 2,50 € pro Mahnung zu berechnen.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder nicht  bestritten wurden.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.

2. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren jederzeit pfleglich zu behandeln. Dem Käufer ist untersagt, die unter Vorbehaltseigentum gelieferte Ware Dritten zu überlassen. Jeder
Standortwechsel sowie alle Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer  unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Pfändungen ist das Pfändungsprotokoll beizufügen.
Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen.

3. Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers sowie im Falle der Nichteinhaltung der unter Ziffer 2 genannten Verpflichtungen berechtigt, von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die gelieferte Ware herauszuverlangen. In dem Herausgabeverlangen sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

IX. Gefahrübergang


Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ist der Verkäufer berechtigt, die Ware einzulagern (vgl.X.2.), geht die Gefahr mit der Einlagerung der Ware auf den Käufer über.


X. Verzug des Käufers
1. Bei Abnahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer nach einer angemessenen  Nachfristsetzung, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25 % der Kaufsumme des Bestellscheines (Kaufvertrag) zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist. Einer Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme der Ware endgültig verweigert.


2. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.


3. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z.B. bei  Sonderanfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, an der Stelle der Schadenersatzpauschale in Nr.1 einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.


XI. Rücktritt
1. Der Verkäufer kann ungeachtet der Regelung in VI. 3. vom Vertrag zurücktreten, wenn der Hehrsteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat, sofern dieser Umstand erst nach Vertragsabschluß eingetreten ist und der Verkäufer die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, dass er sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.


2. Der Verkäufer kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder sich im Verzug befindet, dem Käufer eine Nachfrist gesetzt und Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse oder Sicherheit.


3. Der Verkäufer kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer den in VIII.2. vereinbarten Verpflichtungen zuwiderhandelt, insbesondere die Anzeigepflicht verletzt. XII. Warenrücknahme
Der Verkäufer hat im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung nach folgender Maßgabe:


1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen sowie Transport- und  Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.


2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Vertrag nach dem Verbraucherkreditgesetz vorliegt, folgende Pauschalsätze (berechnet in Prozentsatz vom Bestellpreis ohne Abzüge)


                                                     Polsterwaren               Möbel
innerhalb des I. Halbjahres:       35 %                            25 %
innerhalb des II. Halbjahres:      45 %                            35 %
innerhalb des III.Halbjahres:      60 %                            45 %
innerhalb des IV. Halbjahres:     70 %                            55 %
innerhalb des 3. Jahres:               80 %                           60 %
innerhalb des 4. Jahres:               90 %                           70 %

Bei Rückgabe von Teppichen, Matratzen, Gardinen und Bettwäsche wird der Verkehrswert vergütet, da  diese Waren nur bedingt zu gebrauchen sind.


Gegenüber diesen Pauschalsätzen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich gering Einbuße entstanden ist.


XIII. Gewährleistung
1. Bei einem Kauf von Ausstellungsstücken gilt in Abweichung der  Gewährleistungsfristen des § 438 BGB nach § 475 Abs. 2 BGB eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.


2. Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferte Ware frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln ist. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung sowie Weiterverwendung beschädigter Ware. Die Gewährleistung erlischt, soweit Reparaturen oder Änderungen an den Produkten von Dritten vorgenommen oder wenn  Montageanweisungen nicht
befolgt werden.


3. Die  Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung und beginnt mit Übergabe der Ware, dem Datum der Lieferung bzw. mit der Abnahme der Leistung.


4. Die Gewährleistung beinhaltet nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung und Ersatzlieferung. Ist eine Nachbesserung oder  Ersatzlieferung fehlgeschlagen, kann der Käufer eine der Wertminderung entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist – die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.


5. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für gelieferte Ware und erbrachte Montageleistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art oder Schadensersatzansprüche aus, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seines gesetzlichen
Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen oder eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die Haftung des Verkäufers als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.


6. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer offensichtliche Mängel der Ware oder  Montageleistung unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Montageleistung, schriftlich mitzuteilen. Zeigt der Käufer innerhalb dieses Zeitraums keinen Mangel an, so gilt die Ware bzw. Montageleistung als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt.


7. Erkennbare oder verdeckte Mängel hat der Käufer schriftlich anzuzeigen, sobald sie offensichtlich sind, spätestens innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Wird dem Verkäufer ein solcher Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, so entfällt jede Gewährleistung.


8. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Verkäufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.


XIV. Speicherung von Daten
Der Käufer ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten aus diesem Kaufvertrag von dem Verkäufer zum Zwecke der Nutzung im kaufmännischen Betrieb des Verkäufers auf Datenträger gespeichert werden. Die Weitergabe der gespeicherten  aten durch den Verkäufer ist ausgeschlossen.


XV. Gerichtsstand
1.) Für den Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung und des bürgerlichen Gesetzbuches. 2.) Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist sein
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.


3.) Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.

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